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   ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13   

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ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13 (https://dejure.org/2013,43912)
ArbG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07.08.2013 - 6 Ca 154/13 (https://dejure.org/2013,43912)
ArbG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07. August 2013 - 6 Ca 154/13 (https://dejure.org/2013,43912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 EGRL 104/2008, Art 5 Abs 5 EGRL 104/2009, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 5 Abs 1 Nr 4 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG
    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Pflicht der Behörde zum Erlaubniswiderruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bei Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes; Erlaubnisfähigkeit einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung; Frist für den ...

  • brandenburg.de Word Dokument

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Pflicht der Behörde zum Erlaubniswiderruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12

    Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - keine Begründung eines

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Eine gesetzliche Regelung, nach der in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung auch ohne Vertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entsteht, gibt es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O., m. w. N.; bestätigt wohl durch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - Juris, m. w. N., nicht rechtskräftig, Revision beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 111/13; LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des BAG, so u. a. Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - EzA § 1 AÜG Nr. 12).

    Im Hinblick auf die ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, mit der eine solche Sanktion mehrfach verneint wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 bewusst gegen eine entsprechende Sanktion entschieden hat (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

    In den Fällen der vermuteten Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG dagegen ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher gerade nicht unwirksam, weshalb es eines weiterreichenden Schutzes des Leiharbeitnehmers nicht bedarf (BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O.; so wohl auch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

    Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise ausschließlich dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind ("institutioneller Rechtsmissbrauch", vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - a. a. O.) oder wenn ein sog. Strohmanngeschäft vorliegt, nach dem der Verleiher lediglich als Scheinverleiher auftritt, weil das Einsatzunternehmen ausschließlicher Empfänger der Arbeitsleistung ist und sich des Verleihers als Strohmann bedient, um geltende Gesetze umgehen zu können (vgl. zu dieser Problematik: Schüren, AÜG, 4. Auflage 2010, § 1 Rnrn. 369 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

    Der Überlassung auf unbestimmte Dauer stand nach der Aufhebung der Höchstüberlassungsgrenze in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a. F. zunächst kein Verbot entgegen (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218 ff.; wohl auch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O., m. w. N.).

    Selbst wenn dem so wäre, erlaubte dieser Umstand der rein konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung für sich allein noch nicht die Annahme, der Fa. T. sei es als eigenständige Gesellschaft gleichgültig, welche Gewinne und Verluste entstünden, auch wenn letztere möglicherweise durch Gewinn- und Verlustübernahmen innerhalb des Konzerns abgemildert würden (eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung für zulässig erachtend: LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O., m. w. N.; dies bestätigend wohl BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

    Ein solcher Verstoß lässt sich aber nur am Maßstab der bei Abschluss des Vertrages gültigen Rechtslage beurteilen (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - Juris, a. a. O., m. w. N. und wohl auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O. und BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Denn § 1 Abs. 2 AÜG ist keine gesetzliche Grundlage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - LAGE § 10 AÜG Nr. 6 als Vorinstanz für das Urteil des BAG vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - nicht veröffentlicht und z. Zt. auch als Entscheidungsabdruck über die Pressestelle des BAG noch nicht verfügbar, daher zitiert nach: Dr. Wolfgang Lipinski und Anne Praß, "Todesstoß für die Zeitarbeit?", Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 11 vom 29.05.2013, S. 13 ff.).

    Eine gesetzliche Regelung, nach der in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung auch ohne Vertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entsteht, gibt es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O., m. w. N.; bestätigt wohl durch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - Juris, m. w. N., nicht rechtskräftig, Revision beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 111/13; LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des BAG, so u. a. Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - EzA § 1 AÜG Nr. 12).

    In den Fällen der vermuteten Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG dagegen ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher gerade nicht unwirksam, weshalb es eines weiterreichenden Schutzes des Leiharbeitnehmers nicht bedarf (BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O.; so wohl auch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

    Der Überlassung auf unbestimmte Dauer stand nach der Aufhebung der Höchstüberlassungsgrenze in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a. F. zunächst kein Verbot entgegen (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218 ff.; wohl auch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O., m. w. N.).

    Selbst wenn dem so wäre, erlaubte dieser Umstand der rein konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung für sich allein noch nicht die Annahme, der Fa. T. sei es als eigenständige Gesellschaft gleichgültig, welche Gewinne und Verluste entstünden, auch wenn letztere möglicherweise durch Gewinn- und Verlustübernahmen innerhalb des Konzerns abgemildert würden (eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung für zulässig erachtend: LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O., m. w. N.; dies bestätigend wohl BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

    Ein solcher Verstoß lässt sich aber nur am Maßstab der bei Abschluss des Vertrages gültigen Rechtslage beurteilen (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - Juris, a. a. O., m. w. N. und wohl auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O. und BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Ausgehend von der alten Rechtslage war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu die Nachweise bei BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - Juris) § 13 AÜG eine § 10 Abs. 1 AÜG ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde.

    Die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher kann allein mit § 1 Abs. 2 AÜG nicht begründet werden (so BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O.).

    Eine gesetzliche Regelung, nach der in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung auch ohne Vertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entsteht, gibt es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O., m. w. N.; bestätigt wohl durch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - Juris, m. w. N., nicht rechtskräftig, Revision beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 111/13; LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des BAG, so u. a. Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - EzA § 1 AÜG Nr. 12).

    Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt zunächst eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, voraus (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 373, zitiert nach: BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O.).

    Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich für den Fall der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung und der Vermutung der Arbeitsvermittlung deshalb nicht feststellen, da der Gesetzgeber § 1 AÜG und die folgenden Normen seit der Entscheidung des BAG vom 28.06.2000 (7 AZR 100/99) mehrfach geändert hat, ohne in Bezug auf die vermutete Arbeitsvermittlung (§ 1 Abs. 2 AÜG) Sanktionen oder Rechtsfolgen einzuführen, die zu der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen.

    In den Fällen der vermuteten Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG dagegen ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher gerade nicht unwirksam, weshalb es eines weiterreichenden Schutzes des Leiharbeitnehmers nicht bedarf (BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O.; so wohl auch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12

    Dauerverleih - institutioneller Rechtsmissbrauch bei konzerninterner

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Der Kläger meint, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (nachfolgend: AÜG) fingiere den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten, zumindest sei diese Rechtsfolge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten und bezieht sich hierzu ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2013 (15 Sa 1635/12).

    Die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes und die Deckung eines dauerhaften Beschäftigungsbedarfs mittels eines Leiharbeitnehmers ist damit seit dem 01.12.2011 nicht mehr nur "vorübergehend" und dadurch nicht mehr erlaubnisfähig i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (str., wie hier: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12 - a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - Juris, nicht rechtskräftig, Revision beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 9 AZR 268/13; in diese Richtung weisend wohl auch BAG, Beschluss vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Pressemitteilung Nr. 46/13).

    Denn die der Fa. T. nach altem Recht erteilte behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird durch Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 ohne ein Handeln der Erlaubnisbehörde nicht automatisch auf eine nur "vorübergehende" Arbeitnehmerüberlassung beschränkt (für eine automatische Beschränkung der behördlichen Erlaubnis durch Änderung des § 1 AÜG zum 01.12.2011 in seiner Hilfsbegründung in Anlehnung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Verweis auf ein Urteil des VG Münster vom 04.02.2005 - 10 K 3931/03 - Juris: LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - a. a. O.; ablehnend bereits Urteil der hiesigen Kammer vom 17.04.2013 - 6 Ca 1754/12 - Juris, nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt beim LAG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 1092/13).

    Es ist anerkannt, dass aus § 242 BGB als Rechtsfolge der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hergeleitet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 - NZA 2013, 777 ff., m. w. N.; BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - NZA 2012, 1351 ff.; für das Recht der Arbeitnehmerüberlassung i. d. F. vom 01.12.2011: LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - a. a. O., m. w. N.).

    Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise ausschließlich dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind ("institutioneller Rechtsmissbrauch", vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - a. a. O.) oder wenn ein sog. Strohmanngeschäft vorliegt, nach dem der Verleiher lediglich als Scheinverleiher auftritt, weil das Einsatzunternehmen ausschließlicher Empfänger der Arbeitsleistung ist und sich des Verleihers als Strohmann bedient, um geltende Gesetze umgehen zu können (vgl. zu dieser Problematik: Schüren, AÜG, 4. Auflage 2010, § 1 Rnrn. 369 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Es ist anerkannt, dass aus § 242 BGB als Rechtsfolge der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hergeleitet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 - NZA 2013, 777 ff., m. w. N.; BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - NZA 2012, 1351 ff.; für das Recht der Arbeitnehmerüberlassung i. d. F. vom 01.12.2011: LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - a. a. O., m. w. N.).

    Allerdings setzt der Grundsatz von Treu und Glauben, der als Gebot der Redlichkeit die allgemeine Schranke der Rechtsausübung und der subjektiven Rechte wie auch der Rechtsinstitute und Normen beinhaltet (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - a. a. O., m. w. N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 242 Rn. 40) voraus, dass Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen.

    Erst dann ist die umfassende Missbrauchskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - a. a. O., m. w. N.).

    Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise ausschließlich dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind ("institutioneller Rechtsmissbrauch", vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - a. a. O.) oder wenn ein sog. Strohmanngeschäft vorliegt, nach dem der Verleiher lediglich als Scheinverleiher auftritt, weil das Einsatzunternehmen ausschließlicher Empfänger der Arbeitsleistung ist und sich des Verleihers als Strohmann bedient, um geltende Gesetze umgehen zu können (vgl. zu dieser Problematik: Schüren, AÜG, 4. Auflage 2010, § 1 Rnrn. 369 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10

    Die Überlassung von Arbeitnehmern durch eine konzerninterne

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Denn § 1 Abs. 2 AÜG ist keine gesetzliche Grundlage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - LAGE § 10 AÜG Nr. 6 als Vorinstanz für das Urteil des BAG vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - nicht veröffentlicht und z. Zt. auch als Entscheidungsabdruck über die Pressestelle des BAG noch nicht verfügbar, daher zitiert nach: Dr. Wolfgang Lipinski und Anne Praß, "Todesstoß für die Zeitarbeit?", Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 11 vom 29.05.2013, S. 13 ff.).

    Eine gesetzliche Regelung, nach der in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung auch ohne Vertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entsteht, gibt es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 100/99 - a. a. O., m. w. N.; bestätigt wohl durch BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - Juris, m. w. N., nicht rechtskräftig, Revision beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 111/13; LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des BAG, so u. a. Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - EzA § 1 AÜG Nr. 12).

    Selbst wenn dem so wäre, erlaubte dieser Umstand der rein konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung für sich allein noch nicht die Annahme, der Fa. T. sei es als eigenständige Gesellschaft gleichgültig, welche Gewinne und Verluste entstünden, auch wenn letztere möglicherweise durch Gewinn- und Verlustübernahmen innerhalb des Konzerns abgemildert würden (eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung für zulässig erachtend: LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O., m. w. N.; dies bestätigend wohl BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - a. a. O.).

    Ein solcher Verstoß lässt sich aber nur am Maßstab der bei Abschluss des Vertrages gültigen Rechtslage beurteilen (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - Juris, a. a. O., m. w. N. und wohl auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10 - a. a. O. und BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - a. a. O.).

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 672/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Verurteilung zur Abgabe eines Angebots - Anspruch

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Es liegt grundsätzlich im Interesse des Arbeitnehmers, nicht schon zwingend mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände selbst entscheiden zu können, ob er das mit der Klage verlangte Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - AP Nr. 58 zu § 307 BGB m. w. N.; BAG, Urteil vom 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - AP Nr. 353 zu § 613 a BGB).

    Der Arbeitnehmer kann sich im Rahmen einer Wiedereinstellungsklage, die auf Annahme eines von ihm abgegebenen Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtet ist, nicht einseitig durch Erklärung von diesem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 894 ZPO entsteht (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - a. a. O., m. w. N.).

    Ihm bleibt nur sein Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 488/04 - AP Nr. 2 zu § 308 BGB).

    Im Unterschied zum alten Recht ist nunmehr in § 311 a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden konnte (vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit m. w. N.).

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 62.12

    Rücknahme der Gewährung von Übergangsgebührnissen; Frist für die Rücknahme eines

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Diese Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr außerdem die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (so zu § 48 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, 2. Senat, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 62/12 - Juris, m. w. N.).

    Selbst wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis dieses Rechtsfehlers zu laufen (so zu § 48 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 62/12, a. a. O., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - BVerwG 2 C 13.11- NVwZ-RR 2012, 933; BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 ff.).

  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 91/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Ihm bleibt nur sein Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 488/04 - AP Nr. 2 zu § 308 BGB).

    Im Unterschied zum alten Recht ist nunmehr in § 311 a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden konnte (vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit m. w. N.).

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
    Insoweit ist der Begriff der "vorübergehenden" Arbeitnehmerüberlassung von seinem Schutzzweck her rein arbeitsplatzbezogen und nicht arbeitnehmerbezogen zu verstehen (str., diese Frage ist zur Zeit noch nicht rechtskräftig entschieden, wie hier: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris, Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 8/13, m. w. ausführlichen Nachweisen zum Streitstand; in diese Richtung weisend wohl auch BAG, Beschluss vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Pressemitteilung Nr. 46/13).

    Die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes und die Deckung eines dauerhaften Beschäftigungsbedarfs mittels eines Leiharbeitnehmers ist damit seit dem 01.12.2011 nicht mehr nur "vorübergehend" und dadurch nicht mehr erlaubnisfähig i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (str., wie hier: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12 - a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 - Juris, nicht rechtskräftig, Revision beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 9 AZR 268/13; in diese Richtung weisend wohl auch BAG, Beschluss vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Pressemitteilung Nr. 46/13).

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07

    Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12

    Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern - Wechsel der

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07

    Altersteilzeit - Überforderungsquote

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 267/02

    Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07

    Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZN 1371/11

    Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung - Wartezeit

  • BVerfG, 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93

    Aufbürdung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 488/04

    Vorvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Rücktrittsvorbehalt

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 839/09

    Feststellungsinteresse - Vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - fehlende

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG - 9 AZR 268/13 (anhängig)
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 3 Sa 1092/13

    Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher - nicht nur

  • ArbG Frankfurt/Oder, 17.04.2013 - 6 Ca 1754/12

    "Vorübergehend" i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und die Pflicht der Behörde zum

  • VG Münster, 04.02.2005 - 10 K 3931/03

    Zur Pflicht des Fahrerlaubnisinhabers zur Umschreibung alter Fahrerlaubnisse der

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